8.2.3. Tatsachen sind in der Rechtsschrift selber darzulegen; eine blosse Verweisung auf die Beilagen reicht in aller Regel nicht (BGE 4A_281/2017 Erw. 5). Erst recht genügt es nicht, wenn zum Beweis von Behauptungen pauschal auf die Aktendossiers anderer Verfahren verwiesen wird (vgl. BGE 4A_491/2014 Erw. 2.6.1, 5A_439/2018 Erw. 2.2). Zum Beweis des von ihm (für ein 80 %-Pensum) behaupteten Einkommens (Fr. 6'556.20) verweist der Beklagte pauschal auf die vorinstanzlichen Akten, was grundsätzlich ungenügend ist und sowohl der Gegenpartei als auch dem Gericht unnötigen, vermeidbaren Aufwand verursacht.