8.2.2. C. wurde unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt; die Betreuungsanteile wurden auf 60 % (Klägerin) resp. 40 % (Beklagter) festgelegt (vgl. Erw. 5.2 oben). Wie vorstehend ausgeführt (vgl. Erw. 8.1.2 Abs. 4 oben), beträgt das zumutbare Arbeitspensum des Beklagten bei dieser Konstellation 80 % (2 Tage à 10 %, 3 Tagen à 20 %) bis 31. Juli 2023 und 90 % (2 Tage à 16 %, 3 Tage à 20 %) ab 1. August 2023. Weshalb dem Beklagten stattdessen Pensen von 90 % (Phase 1) resp. 100 % (Phase 2) zumutbar sein sollen, begründete die Klägerin in ihrer Berufungsantwort nicht.