Die Klägerin bringt vor, der Beklagte habe sein Pensum eigenmächtig auf 80 % reduziert; im Jahre 2020 habe er monatlich netto Fr. 8'335.00 verdient. Dazu komme die Entschädigung (Fr. 2'000.00) für die Verwaltungen seiner Mutter (er könne steuern, ob er das weiterhin erzielen wolle) und Fr. 330.00 Mietzinseinnahmen aus einer Parkplatzvermietung in T.. Dies ergebe ein anrechenbares Einkommen von Fr. 9'661.00 (Fr. 10'335.00 [= Fr. 8'335.00 + Fr. 2'000.00] x 90 % = Fr. 9'301.50; + Fr. 330.00 Parkplatzmietertrag). Ab Phase 2 sei beim Beklagten von einem 100 %- Pensum auszugehen (Berufungsantwort, S. 10 ff.). - 21 -