Der Beklagte wendet ein, bei "korrekter" Berechnung anhand der Lohnabrechnungen für April bis Dezember 2021 betrage sein Nettoeinkommen Fr. 6'556.20. Eine Entschädigung für die Hauswarttätigkeiten sei ihm nicht anzurechnen; ihm seien letztmals am 25. Januar 2021 Fr. 2'000.00 ausbezahlt worden. Zudem wäre unzulässig, fix von Fr. 2'000.00 auszugehen; er habe gesagt, dass die Entschädigungen zwischen Fr. 50.00 und Fr. 2'000.00 variieren könnten. Überdies sei fraglich, ob diese Entschädigung Einkommen darstelle, da sie in der von der Klägerin mitunterzeichneten Steuererklärung "nicht aufgeführt" sei. Ihm sei nur ein Einkommen von Fr. 6'556.20 resp.