Ab dem 1. August 2023 (Phase 2) wurde dem Beklagten ein Einkommen von Fr. 9'431.75 angerechnet. Gestützt auf das Schulstufenmodell sei es dem betreuenden Elternteil ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Kindes in die Oberstufe zumutbar, ein Arbeitspensum von mindestens 80 % zu "absolvieren". Entsprechend den festgelegten Betreuungszeiten betreue der Beklagte C. während zwei Tagen. Demnach sei es ihm grundsätzlich möglich, in der Zeit, in der C. durch die Klägerin betreut werde, 100 % zu arbeiten. Daraus resultiere ein Arbeitspensum von gerundet 90 % (92 % = [2 Tage x 80 % + 3 Tage x 100 %] / 5).