Mutter. In der ersten Phase betrage sein Nettoeinkommen für ein 80 %- Pensum Fr. 6'606.00 (gemäss Lohnabrechnungen vom April 2021 bis Dezember 2021 abzgl. Kinderzulagen von Fr. 200.00), und die Einnahmen aus der Liegenschaftsverwaltung und Hauswarttätigkeiten beliefen sich auf Fr. 2'000.00. Der Betrag von Fr. 2'000.00 könne aufgrund der von der Klägerin eingereichten Belege im Verbindung mit der Aussage des Beklagten, dass er ein unregelmässiges Einkommen bis zu einem Betrag von Fr. 2'000.00 erziele, "als erstellt" erachtet werden. Ab dem 1. August 2023 (Phase 2) wurde dem Beklagten ein Einkommen von Fr. 9'431.75 angerechnet.