hypothetisches Einkommen (ab Phase 2) lediglich das Minimaleinkommen gemäss dem L-GAV Gastgewerbe sollte angerechnet werden können, obwohl die Klägerin offensichtlich im Gastgewerbe keine Berufseinsteigerin ist. Das Einkommen im Mai 2022 (Berufungsantwortbeilage 10.2) erscheint für das über einen längeren Zeitraum in einem 60 %-Pensum erzielbare Einkommen nicht als repräsentativ. Der Klägerin ist deshalb für ihr 60 %-Pensum ein Monatsnettoeinkommen von (gerundet) netto Fr. 2'676.00 (Fr. 2'230.00 / 5 x 6) und für das 90 %-Pen- sum ab Phase 2 (mit der Vorinstanz) ein solches von Fr. 4'014.00 (Fr. 2'230.00 / 5 x 9) anzurechnen.