Berufungsantwortbeilage 10.2]) ohnehin keine "überobligatorische Arbeitsanstrengung" erbringt. Bei einem Betreuungsanteil von 60 % wäre ihr nämlich in Phase 1 (bis 31. Juli 2023) sogar - jedenfalls nach einer ihr einzuräumenden Übergangsfrist (vgl. Erw. 8.1.3 Abs. 1 oben) - ein Arbeitspensum von 70 % zuzumuten (3 Tage à 10 %, 2 Tage à 20 %).