Eine "Vorabzuteilung für überobligatorische Arbeitsanstrengung", namentlich die Sonderbehandlung von Einkommen aus einer über das Schulstufenmodell hinausgehenden Beschäftigungsquote, hat nicht zu erfolgen. Den Besonderheiten des Einzelfalles ist im Sinn einer "Bündelung der Ermessensbetätigung" erst bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (BGE 147 III 265 Erw. 7.1). Zum anderen verkennt die Klägerin, dass sie mit ihrem Arbeitspensum von 60 % (vgl. Anstellungsbestätigung der D. vom 23. Juni 2022 [Berufungsantwortbeilage 10.1]; Lohnabrechnung Mai 2022 [Berufungsantwortbeilage 10.2]) ohnehin keine "überobligatorische Arbeitsanstrengung" erbringt.