seits akzeptiert, dass ihr ab Phase 2 (ab 1. August 2023) ein (aufgerundetes) Arbeitspensum von 90 %, welches die Vorinstanz korrekt ermittelt hat (3 Tage à 16 %, 2 Tage à 20 %), zugemutet werden darf (Eingabe vom 18. Juli 2022, S. 7). Mit ihrem Einwand, ihr dürfe (ungeachtet ihres aktuellen 60 %-Pensums) nur das Einkommen für ein 50 %-Pensum (gemäss Vorinstanz) angerechnet werden, ist sie nicht zu hören: Zum einen übersieht die Klägerin, dass die Richtlinien des Schulstufenmodells insbesondere für die Beurteilung massgebend sind, in welchem Umfang einer Person eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist.