Bei Betreuung eines Kindes während des ganzen Tages beträgt vorliegend das zumutbare Pensum beim betreuenden Elternteil somit bis Ende Juli 2023 10 % resp. ab 1. August 2023 16 % (eines Wochenpensums), beim anderen, nichtbetreuenden demgegenüber 20 %, weil keine Einschränkung durch Betreuungspflichten vorliegt. Zu demselben Ergebnis gelangt man, wenn man - so die Vorinstanz (Erw. 8.1.1 Abs.1 oben, Erw. 8.2.1 Abs. 1 unten) - die unter Berücksichtigung des Schulstufenmodells und des Betreuungsanteils zumutbaren Arbeitspensen addiert und durch die Anzahl Arbeitstage dividiert.