Bei C. Alter wäre beiden Parteien - wären sie jeweils die Hauptbetreuungsperson – in Anwendung des Schulstufenmodells bis Ende Juli 2023 eine Erwerbstätigkeit von 50 % (entsprechend 10 % eines Wochenpensums an einem Werktag [vgl. die entsprechende Berechnungsweise in BGE 5A_743/2017 Erw. 5.3.3 und 5.3.4]) und ab 1. August 2023 (Eintritt C. in die Oberstufe) eine Erwerbstätigkeit von 80 % zumutbar (entsprechend 16 % eines Wochenpensums an einem Werktag). Bei Betreuung eines Kindes während des ganzen Tages beträgt vorliegend das zumutbare Pensum beim betreuenden Elternteil somit bis Ende Juli 2023 10 % resp.