Eine Aufteilung der Betreuungsanteile unter den Eltern führt nicht automatisch dazu, dass beiden Eltern im Umfang der ihnen nicht obliegenden Betreuungszeiten unter Berücksichtigung des Schulstufenmodells eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Massgeblich ist vielmehr, wie die Betreuungslast an den Werktagen während den üblichen Arbeitszeiten verteilt ist (BGE 5A_743/2017 Erw. 5.3.4). Vorliegend ist allerdings grundsätzlich unbestritten, dass das Schulstufenmodell, wie vorstehend dargelegt, 1:1 zur Anwendung gelangen soll.