Fr. 3'277.00 ([Fr. 3'477.00 x 0.87] x 13 / 12). Dieses Einkommen wäre massgebend, wenn man sie zu einem Stellenwechsel "zwingen" würde. Mit 60 % wären es Fr. 1'966.20 und bei 90 % Fr. 2'949.30. In seiner Eingabe vom 11. Juli 2022 (S. 6 und 8) wendet der Beklagte ein, es sei gestützt auf die mit der Berufungsantwort eingereichten Unterlagen für die Monate Mai bis Juli 2022 auf ein aktuelles Einkommen von monatlich netto Fr. 2'390.00 abzustellen.