Die Klägerin entgegnet in der Berufungsantwort (S. 9 f., 15) im Wesentlichen, ein 80 %-Pensum sei laut Schulstufenmodell erst ab dem Oberstufeneintritt des jüngsten Kindes "möglich". Zudem seien 80 % "irrelevant", weil es beim "Konzept" 60:40 bleiben müsse. Sie übe zwar effektiv ein 60 %-Pensum aus, es dürfe ihr aber bis August 2023 nur das Einkommen aus einem 50 %-Pensum angerechnet werden, weil der Beklagte gemeinsame Rechnungen nicht mehr bezahlt habe. Gemäss L-GAV Gastgewerbe liege der Minimallohn 2022 (100 %-Pensum) bei brutto Fr. 3'477.00 resp. netto (inkl. 13. Monatslohn) Fr. 3'277.00 ([Fr. 3'477.00 x 0.87] x 13 / 12).