8. 8.1. 8.1.1. Zum Einkommen der Klägerin hielt die Vorinstanz (Urteil, Erw. 6.4.3) fest, dieses belaufe sich in Phase 1 (Arbeitspensum 50 %) unstrittig auf Fr. 2'230.00. In Phase 2 ab 1. August 2023 (Eintritt C. in die Oberstufe) resultiere zufolge des Schulstufenmodells ein zumutbares Arbeitspensum von rund 90 % (88 % = [3 Tage x 80 % + 2 Tage x 100 %] / 5), woraus sich ein Nettoeinkommen von Fr. 4'014.00 ergebe (Fr. 2'230.00 / 5 x 9). Der Beklagte wendet in der Berufung (S. 10 ff.) ein, die Klägerin habe bei einem Betreuungsanteil von 50 % ihr Pensum per 1. August 2022 auf 80 % - 17 -