7.2.6. In einem letzten Schritt wurde der Ehegattenunterhalt für die Klägerin (familienrechtliches Existenzminimum + Überschussanteil abzgl. Einkommen) festgesetzt (Urteil, Erw. 7). Dies ergab in Phase 1 einen Betrag von (gerundet) Fr. 1'540.00 (Fr. 2'530.15 + Fr. 1'240.00 abzgl. Fr. 2'230.00) und in Phase 2 von Fr. 1'035.00 (Fr. 2'580.15 + Fr. 2'470.00 abzgl. Fr. 4'014.00).