6.7.4). Betreffend die Phase 2 erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 6.7.5), der Überschuss (Fr. 5'538.85) verteile sich im Verhältnis von gerundet 80:20 auf den Beklagten bzw. die Klägerin. Der geschuldete Kindesunterhalt von Fr. 1'765.00 (Barbedarf inkl. Überschussanteil) müsse dementsprechend der jeweiligen Leistungsfähigkeit der Eltern festgesetzt werden. Daraus resultiere ein grundsätzlich geschuldeter Kindesunterhalt der Klägerin von Fr. 353.00 (Fr. 1'765.00 x 20 %) bzw. des Beklagten von Fr. 1'412.00 (Fr. 1'765.00 x 80 %).