Weiter werde der auf das Kind anfallende Überschussanteil dem Betreuungsverhältnis entsprechend auf die Eltern aufgeteilt, d. h. bei der Klägerin Fr. 360.00 (Fr. 600.00 x 60 %), womit sich ihre monatlichen Auslagen für C. auf Fr. 1'135.00 erhöhten, und beim Beklagten Fr. 240.00 (Fr. 600.00 x 40 %), wodurch sich seine monatlichen Gesamtausgaben für C. auf Fr. 630.00 erhöhten (Urteil, Erw. 6.7.3). Damit habe der Beklagte der Klägerin monatlich Fr. 1'135.00 (Fr. 1'765.00 [Barbedarf zzgl. Überschussanteil des Kindes] ./. Fr. 630.00 [auf den Beklagten anfallende Kosten für das Kind]) an den Kindesunterhalt zu bezahlen (Urteil, Erw. 6.7.4).