die Klägerin könne ihr familienrechtliches Existenzminimum nicht decken (Urteil, Erw. 6.7.3). Bei der Zuordnung der "kindsrelevanten Kosten" auf die Parteien sei davon auszugehen, dass beim Beklagten vom Grundbetrag - im Verhältnis der Betreuungsanteile - 40 %, d.h. Fr. 240.00 - 16 -