7.2.5. In einem weiteren Schritt verglich die Vorinstanz die Leistungsfähigkeiten der Eltern miteinander, ordnete ihnen "kindsrelevante Kosten" zu und setzte die zu bezahlenden Kinderalimente fest: Betreffend die Phase 1 erwog die Vorinstanz, dass einzig der Beklagte leistungsfähig sei und deshalb C. (ungedeckten) Bedarf (ohne Überschussanteil) von Fr. 1'165.00 tragen müsse; die Klägerin könne ihr familienrechtliches Existenzminimum nicht decken (Urteil, Erw.