Diese Gesamtüberschüsse verteilte die Vorinstanz grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen", plafonierte aber C. Anteil "praxisgemäss" auf die Hälfte seines Barbedarfs ohne Fremdbetreuungskosten (Fr. 600.00). Dadurch resultierten für die Parteien Anteile von je Fr. 1'240.00 (Phase 1) bzw. je Fr. 2'470.00 (Phase 2) (Urteil, Erw. 6.6.3).