neu: Steuern Fr. 350.00), beim Beklagten auf Fr. 4'061.75 (Phase 1: Fr. 2'965.75 + VVG Fr. 46.00 + Kommunikationskosten Fr. 150.00 + erweiterte Wohnkosten Fr. 400.00 + Steueranteil Fr. 500.00) bzw. Fr. 4'161.75 (Phase 2; neu: Steueranteil Fr. 600.00) und bei C. auf Fr. 1'365.00 (beide Phasen; Fr. 1'300.00 + VVG Fr. 45.00 + Kommunikationskosten Fr. 20.00) (Urteil, Erw. 6.6). Nach deren Deckung verblieben noch Überschüsse von Fr. 3'079.10 (Phase 1) und Fr. 5'538.85 (Phase 2). Diese Gesamtüberschüsse verteilte die Vorinstanz grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen", plafonierte aber C. Anteil "praxisgemäss" auf die Hälfte seines Barbedarfs ohne Fremdbetreuungskosten (Fr. 600.00).