7.2.4. Nach Deckung ihrer jeweiligen betreibungsrechtlichen Existenzminima verblieben der Klägerin monatliche Überschüsse von Fr. 197.85 (Phase 1) bzw. Fr. 1'984.85 (Phase 2) und dem Beklagten solche von Fr. 5'640.25 (Phase 1) und Fr. 6'466.00 (Phase 2). Für C. resultiere nach Abzug der Kinderzulage (Fr. 200.00) eine Unterdeckung von Fr. 1'100.00.