Seine erstmaligen, seine Berufung ergänzenden Ausführungen in der Eingabe vom 11. Juli 2022 (vgl. Erw. 3.4 oben), wonach er zusätzlichen Platz für die Unterlagen seiner Mutter benötige, sowie sein darauf gründendes (neues) Begehren, ihm müsse stets der Zutritt zur ehelichen Liegenschaft gewährt bleiben, weil er dort diverse Sachen zurücklassen müsse, sind nicht zu vertiefen. Auf dieses neue Begehren, für welches der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 272 ZPO und die Dispositionsmaxime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO gilt, wäre aber ohnehin nicht einzutreten. Die im neuen Antrag enthaltene Klageänderung wäre nur zulässig, wenn sie auf neuen Tatsachen beruhte.