1.2 oben). Der Beklagte hat weiter weder behauptet geschweige denn dargetan, dass es ihm schlechterdings unmöglich gewesen wäre, für die ihm vorinstanzlich zugestandenen Wohnkosten (Fr. 1'800.00; vgl. Erw. 7.2.3 und Erw. 7.2.4 unten) in S. oder einer Nachbarsgemeinde eine seinen räumlichen Bedürfnissen entsprechende und ihm die Ausübung der alternierenden Obhut ermöglichende Wohnung zu finden. Mit seinem Einwand, die von ihm unstrittig im April 2022 per 1. Juli 2022 gemietete 3.5-Zimmerwohnung (vgl. Berufungsantwortbeilage 6) sei zu klein, ist er deshalb nicht zu hören. Seine erstmaligen, seine Berufung ergänzenden Ausführungen in der Eingabe vom 11. Juli 2022 (vgl. Erw.