Betreuungsanteilen im Lichte des Kindeswohls eine Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an den Beklagten geradezu aufdrängen würde, hat dieser nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte in seiner Berufung daran festhält, dass der Klägerin ein Auszug eher als ihm zuzumuten sei, weil er sich in der ehelichen Liegenschaft ein Büro und einen Fitnessraum eingerichtet habe, setzt er sich mit den diesbezüglich nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz nicht substantiiert auseinander; er belässt es dabei, seinen aus dem erstinstanzlichen Verfahren hinlänglich bekannten und von der Vorinstanz gewürdigten Standpunkt nochmals vorzubringen (vgl. Erw. 1.2 oben).