6.3. C. wurde (rechtskräftig) unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt, wobei eine Betreuung von 60:40 (Klägerin/Beklagter) gemäss Vorinstanz, wie vorstehend (Erw. 5.2 oben) ausgeführt, nicht zu beanstanden ist. Dass sich bei diesen zu Ungunsten des Beklagten ungleichen Betreuungsanteilen im Lichte des Kindeswohls eine Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an den Beklagten geradezu aufdrängen würde, hat dieser nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.