zuteilen, dem sie in Abwägung der Verhältnisse und der Interessen der Kinder besser dient. Sind keine Kinderinteressen zu berücksichtigen, kann der Ortsgebundenheit der Ehegatten (namentlich aus beruflichen Gründen) Rechnung getragen werden. Kann selbst dann noch kein grösseres Nutzungsinteresse ausgemacht werden, so hat derjenige auszuziehen, dem es unter Würdigung aller Umstände (Alter und Gesundheit; Chancen auf dem Wohnungsmarkt) eher zuzumuten ist. Die dingliche oder schuldrechtliche Berechtigung an der Wohnung ist für die vorübergehende Wohnungszuteilung erst in letzter Linie massgebend (vgl. BGE 120 II 3 f. Erw. 2c und d; MAIER/VETTERLI, in: FamKomm. Scheidung, 4. Aufl.