In ihrer Eingabe vom 18. Juli 2022 (S. 3 ff.) hält die Klägerin dem Beklagten entgegen, sein Zuweisungsbegehren widerspreche der eingereichten Vereinbarung. Er sei immer noch am Zügeln. Der angebliche Druck sei aktenwidrig; er habe den Mietvertrag seit April 2022. 6.2. Die bei der Zuteilung der Familienwohnung für die Dauer der Trennung (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) relevanten Kriterien hat die Vorinstanz (Urteil, Erw. 5.3) zutreffend dargelegt: Die Wohnung ist demjenigen Ehegatten zu- - 13 -