In seiner Eingabe vom 11. Juli 2022 (S. 4 ff.) bestreitet der Beklagte die Ausführungen der Klägerin, die ohnehin teilweise unzulässige Neuerungen seien. Weil er C. Betreuung gewährleisten müsse und aufgrund der sofortigen Vollstreckbarkeit des Eheschutzurteils sei ihm nichts Anderes übriggeblieben, als die eheliche Liegenschaft auf Druck der Klägerin "vorübergehend zu verlassen", um "rechtliche Konsequenzen und weitere Streitereien" zu vermeiden.