Zudem habe der Beklagte per 1. Juli 2022 eine (erstmals per 30. September 2023) kündbare 3.5-Zimmerwoh- nung gemietet (vgl. Berufungsantwortbeilage 6) und per 30. Juni 2022 seinen Auszug aus der ehelichen Liegenschaft angekündigt (Berufungsantwortbeilage 7, vgl. schon act. 244 f. [Schreiben des Beklagten vom 27. April 2022 an die Vorinstanz]). Die Einigung betreffend Auszugstermin beschlage einen der Dispositionsmaxime unterliegenden Punkt. Auf jeden Fall sei der Beklagte mangels Beschwer nicht mehr zur Berufung aktivlegitimiert.