Die Klägerin widerspricht diesen Ausführungen in der Berufungsantwort (S. 7 ff.). Der Beklagte könne leichter eine neue Wohnung finden als sie (wegen seines Einkommens und seines Netzwerkes; ihr sei der Hund - ein Boxer - zugewiesen worden). Das Homeoffice könne er überall betreiben. Die Kraftstation (die er praktisch nie benütze; er gehe ins Fitnesscenter) sei rasch abgebaut und neu montiert. Zudem habe der Beklagte per 1. Juli 2022 eine (erstmals per 30. September 2023) kündbare 3.5-Zimmerwoh- nung gemietet (vgl. Berufungsantwortbeilage 6) und per 30. Juni 2022 seinen Auszug aus der ehelichen Liegenschaft angekündigt (Berufungsantwortbeilage 7, vgl. schon act.