Der Beklagte beharrt in der Berufung (S. 8 f.) auf der Zuweisung der Liegenschaft an ihn. Bei der beantragten 50:50 Betreuung könne nicht mehr allein auf die Betreuungsanteile abgestellt werden, weshalb die Argumente der Parteien neu abzuwägen seien. Die Liegenschaft sei "umfassend" für seine Homeoffice-Arbeitstätigkeit (IT-Bereich) eingerichtet, wobei seine Installationen (mehrere Bildschirme, Rechner, Laptops und Drucker; stabile Internetverbindung mit Glasfaserkabel) nicht demontiert und in einer anderen Wohnung montiert werden könnten; zumindest wäre er auf eine Vierzimmerwohnung angewiesen, da diese Installationen ein ganzes Zimmer benötigten.