6. 6.1. Die Vorinstanz (Urteil, Erw. 5) wies die eheliche Liegenschaft für die Dauer der Trennung der Klägerin zur Benutzung zu. Da die Argumente beider Parteien wenig überzeugten (die Klägerin beanspruche die Liegenschaft einzig unter Hinweis auf die von ihr beantragte Alleinobhut; der Beklagte könne die als Gründe aufgeführten Fitnessgeräte und die für das Homeoffice erforderlichen Bürogeräte in eine neue Wohnung transportieren bzw. dort neu installieren), sei die Zuteilung einzig von C. Kindeswohl abhängig zu machen. Vorliegend sei die Klägerin überwiegend mit C. Betreuung betraut. - 12 -