Zusammenfassend ist eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder eine falsche Rechtsanwendung (Erw. 1.1 oben) durch die Vorinstanz bei der Festlegung der Betreuungsanteile, insbesondere eine fehlerhafte Ermessensausübung, nicht ersichtlich. Die vorinstanzliche Betreuungsregelung ist folglich nicht aufzuheben resp. die Betreuung ist nicht stattdessen "gleichmässig entsprechend dem vom [Beklagten] gestellten Antrag auf die Parteien zu verteilen". Dies führt zur Abweisung der Berufung des Beklagten in punkto Festlegung der Betreuungsanteile.