Soweit sich der Beklagte implizit darüber beklagt, dass die Betreuungsregelung seinem bisherigen Betreuungsanteil – den die Klägerin ohnehin bestreitet - nicht genügend Rechnung trage, stellt diese allgemeine Kritik keine substantiierte Auseinandersetzung (vgl. Erw. 1.2 oben) mit den vorinstanzlichen Feststellungen dar, wonach sich mit Blick auf die aktuellen Arbeitspensen der Parteien eine Aufteilung der Betreuung zu 60 % auf die Klägerin und zu 40 % auf den Beklagten rechtfertige (vgl. Erw. 5.1 Abs. 1 oben). Zusammenfassend ist eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder eine falsche Rechtsanwendung (Erw.