Berufungsantwortbeilage 10.1). Zum anderen ist hinsichtlich der vom Beklagten geltend gemachten eigenen Betreuungsmöglichkeiten darauf hinzuweisen, dass Arbeiten im Homeoffice in der Regel nicht mit Kinderbetreuung gleichzusetzen ist, da zwar eine Aufsichtsperson zugegen ist, diese sich aber nicht frei mit dem Kind befassen kann. Eine exakt identische Betreuungsregelung lässt sich auch unter Hinweis auf einen Kinderwunsch nicht erzwingen. Wie bei der Zuteilung der Obhut (vgl. BGE 5A_569/2020 Erw. 3.1) und der Festlegung des Besuchsrechts (vgl. BGE 5A_111/2019 Erw. 2.3) ist zwar auch bei der Ausgestaltung der Betreuungsregelung dem Kinderwunsch Rechnung zu tragen;