Abzustellen ist darauf, in welchem Ausmass ein Elternteil in Zukunft für die Kinderbetreuung verfügbar sein wird (vgl. BGE 5A_888/2016 Erw. 3.3.2). Vorliegend ist für die Bestimmung der Betreuungsanteile damit zum vornherein unerheblich, dass der Beklagte in der Vergangenheit zu 100 % erwerbstätig war. Abzustellen ist vielmehr darauf, in welchem Ausmass er - im Lichte des ihm zumutbaren Erwerbspensums (vgl. Erw. 8.2.2 unten) - in Zukunft für die Betreuung verfügbar sein wird. Aus der Anordnung der alternierenden Obhut kann aber auch nicht automatisch ein Anspruch auf die exakt gleiche Betreuungszeit abgeleitet werden.