Die Klägerin wendet in der Berufungsantwort (S. 3 ff.) ein, bisher habe der Beklagte nur auf C. geschaut, wenn sie in Randzeiten habe arbeiten müssen. Ihr Arbeitsplan sei nun aber angepasst. Zudem sei C. sehr gut damit zurechtgekommen, auch einmal selbständig zur Schule zu gehen, ein vorbereitetes Essen einzunehmen oder zu warten. Ein 11-jähriges Kind brauche keine "lückenlose" Betreuung und schon gar keine Überwachung. Im Übrigen lasse auch der Beklagte C. in seinen Betreuungszeiten mal alleine.