Hierzu gehöre, dass der Beklagte jeweils am Freitag frei habe und so problemlos die Kinderbetreuung übernehmen könne. Die Klägerin ihrerseits könne ihre Freitage im Voraus festlegen (Urteil, Erw. 4.3). - 10 - In seiner Berufung (S. 5 ff.) beharrt der Beklagte auf einer 50:50 Betreuung. Er arbeite nur 80 % (drei bis vier Tage im Homeoffice; freitags habe er frei); im Gegensatz zur Klägerin sei er morgens, nachmittags und abends für C. da. Die vorinstanzliche Betreuungsregelung führe dazu, dass C. häufig alleine wäre, was nicht C. Wunsch entspreche.