Diese Betreuungsregelung wurde wie folgt begründet: Beide Elternteile pflegten ein enges Verhältnis zu C.. Beide hätten sich bis zur Trennung alternierend um C. gekümmert, obwohl dies die Klägerin "im Wesentlichen abzustreiten" versuche. In Anbetracht des geringeren Arbeitspensums der Klägerin (50 %) - im Gegensatz zu 80 % des Beklagten - rechtfertige es sich jedoch, "einen leicht überwiegenden Betreuungsanteil" zu Gunsten der Klägerin festzulegen. In die Berücksichtigung der Festlegung der Betreuungsanteile flössen auch die derzeit gelebten Umstände. Hierzu gehöre, dass der Beklagte jeweils am Freitag frei habe und so problemlos die Kinderbetreuung übernehmen könne.