5. 5.1. Die Vorinstanz unterstellte C. der alternierenden Obhut der Parteien (Urteil, Erw. 4.2). Sie ordnete dabei "in Anbetracht des Alters des Kindes und de[r] persönlichen Ressourcen der Eltern" u.a. an, dass C. von Sonntag, 19:00 Uhr, bis Mittwoch, 19:00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende des Monats (ungerade Kalenderwochen) durch die Klägerin und von Mittwoch, 19:00 Uhr, bis Freitag, 19:00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende des Monats (gerade Kalenderwochen) durch den Beklagten betreut werde. Zudem seien die Parteien berechtigt zu erklären, die Schulferien je zur Hälfte mit C. zu verbringen. Diese Betreuungsregelung wurde wie folgt begründet: