4. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind die Betreuungsanteile der Parteien (Erw. 5 unten), die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft (Erw. 6 unten) sowie die Unterhaltsbeiträge für den Sohn C. und die Klägerin persönlich (Erw. 7 bis 9 unten). Im Übrigen ist der angefochtene Entscheid (insbesondere die Anordnung der alternierenden Obhut; Urteil, Disp.- Ziff. 2.1) unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO).