3.4. Auf allfällige neue, in der Berufung noch nicht vorgetragene Standpunkte, welche erst mit der gestützt auf das Replikrecht eingereichten Stellungnahme des Beklagten vom 11. Juli 2022 vorgebracht worden sind, aber keine echten Noven (vgl. oben) darstellen, ist daher grundsätzlich nicht einzutreten. Jedoch fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage dafür, diese Stellungnahme des Beklagten, wie von der Klägerin in ihrer Eingabe vom 18. Juli 2022 vorgebracht, formell aus dem Recht zu weisen. Vielmehr ist soweit notwendig in den folgenden Ausführungen zur Sache darauf einzugehen, inwiefern den Ausführungen in jener Eingabe noch Rechnung zu tragen ist.