Das Replikrecht schliesst entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin aber nicht aus, eine Eingabe zu berücksichtigen, die - wie vorliegend die Eingabe des Beklagten vom 11. Juli 2022 - erst nach Ablauf von zehn Tagen ab Kenntnisnahme (hier nach 13 Tagen) beim Gericht eintrifft. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Ausübung des Replikrechts nicht dazu dient, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (vgl. BGE 142 III 413 Erw. 2.2.4).