Vielmehr ist es die Behörde, die vor Ablauf einer Frist von zehn Tagen seit Zustellung der Eingabe nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen dürfen soll. Das bedeutet, dass die Behörde nach Ablauf dieser zehn Tage, d.h. vom elften Tag an, ihr Urteil fällen darf (BGE 5D_81/2015 Erw. 2.3.3 mit Hinweisen). Das Replikrecht schliesst entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin aber nicht aus, eine Eingabe zu berücksichtigen, die - wie vorliegend die Eingabe des Beklagten vom 11. Juli 2022 - erst nach Ablauf von zehn Tagen ab Kenntnisnahme (hier nach 13 Tagen) beim Gericht eintrifft.