Hierzu kann das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder den Parteien Frist für eine allfällige Stellungnahme ansetzen. Es kann Eingaben aber auch – wie vorliegend bezüglich der Berufungsantwort der Klägerin mit Verfügung vom 27. Juni 2022, die dem Beklagten am 29. Juni 2022 zugestellt worden war, geschehen - lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stellungnahme beantragen (BGE 138 I 484 Erw. 2.4).