auch das Recht, von den bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können. Dieses Replikrecht besteht unabhängig davon, ob die Stellungnahmen neue und erhebliche Vorbringen enthalten (BGE 137 I 195 Erw. 2.3.1). Es ist Aufgabe des Gerichts, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht der Parteien zu gewährleisten. Hierzu kann das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder den Parteien Frist für eine allfällige Stellungnahme ansetzen.