3. 3.1. In ihrer Eingabe vom 18. Juli 2022 (S. 2 f.) bringt die Klägerin vor, die Eingabe des Beklagten vom 11. Juli 2022 sei verspätet und daher unbeachtlich. Sie sei wohl erst nach 13 Tagen (und nicht spätestens nach zehn Tagen) beim Gericht eingetroffen und sei daher keine "umgehende Stellungnahme" im Rahmen des Replikrechts. Zudem ergänze der Beklagte damit in unzulässiger Weise seine Berufung. Nur "ganz neue Behauptungen" seien zulässig. 3.2. Gemäss Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst -8-